RE:Ἴδιος λόγος

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Ἴδιος λόγος (Idiologos), Terminus der Finanzverwaltung des hellenistischen Ägypten. Der Grundbedeutung nach = ,Sonderkonto‘ scil. τοῦ βασιλέως (Vorlage:SperrSchrift Girowesen 188), bezeichnet das Wort auch die Gesamtheit der in diesem Konto geführten Objekte und in römischer Zeit (inoffiziell) sogar den verwaltenden Beamten (s. u. S. 900). Über die Abgrenzung seiner inhaltlichen Bedeutung, d. h. über die Stellung zur gesamten Finanzverwaltung der ptolemäischen und römischen Zeit Ägyptens sind die grundlegenden Fragen in Anbetracht des schwierigen und besonders für die ptolemäische Zeit dürftigen Materiales strittig, und die nach dem theoretischen Grundgedanken haben daher noch kaum in Angriff genommen werden können. Diese kurze Darstellung muß daher auf eine zusammenhängende Vorführung unserer Kenntnis verzichten und sich auf den Versuch beschränken, von den Einzelurkunden aus festen Boden zu schaffen, soweit das heute möglich ist. In Kürze wird in einer Publikation der Berliner Papyrossammlung (BGU V) reicheres Material vorgelegt werden, auf die darum hier für alle Einzelheiten verwiesen sei.

Vorlage:Seite Licht auf den besonders die Ptolemäerzeit hindurch von urkundlichen Quellen nur spärlich beleuchteten Weg wirft nur die Strabonische Notiz (XVII C 797, 12): ἄλλος δ’ ἐστὶν ὁ προσαγορευόμενος ἴδιος λόγος (so codd., nicht ἰδιόλογος), ὃς τῶν ἀδεσπότων καὶ τῶν εἰς Καίσαρα πίπτειν ὀφειλόντων ἐξεταστής ἐστιν; diese Charakterisierung wird sich durch eine unvoreingenommene Prüfung der Urkunden als richtig erweisen.

Vorlage:Überschrift Vorlage:Center Vorlage:SperrSchrift Eine solche Untersuchung leidet unter dem Umstande, daß das geringe Material sich vorzugsweise auf dem verwickelten Gebiet der Vorlage:SperrSchrift bewegt, und auch hier ist insbesondere für die ptolemäische Zeit wenig sichere Kenntnis zu gewinnen. In P. Amh. 31 = [[Ulrich Wilcken|Vorlage:SperrSchrift]] Chrestomathie der Papyruskunde) nr. 161, J. 112 v. Chr. wird an eine Regierungskasse εἰς τὸν ἴδιον λόγον τῶν βασιλέων (die Samtherrscher Vorlage:RE siehe und Vorlage:RE siehe) eine als πρόστιμον φοινικῶνος, in col. III als τιμή bezeichnete Summe gezahlt, auf Grund eines col. I Z. 11 zitierten Gesetzesparagraphen: τὸ καθῆκον πρόστιμον ὡς τῆς (ἀρούρης) διὰ τὸ παρειληφέναι ἀπὸ χέρσου (ταλάντων) (δέκα), der also für unberechtigtes Besitzergreifen von Ödland eine Vorlage:SperrSchrift festsetzt, die nach den hier nicht näher wiederzugebenden Grundsätzen ptolemäischer Agrarpolitik gleichzeitig als Kaufsumme (korrekt Erbpachtsumme) gilt und dem Okkupanten den dauernden Besitz mit der Verpflichtung zur weiteren Bebauung sichert (Vorlage:SperrSchrift Kol(onat, Archiv für Pap.-Forsch. Beiheft I) 17, 79ff. Das okkupierte Land ist wahrscheinlich nicht γῆ derelicta, sondern absolutes Ödland (so auch P. Vorlage:SperrSchrift Dioik. 133); dafür spricht einmal, daß die Unterbeamten nur berichten über τόπους περιειλημμένους εἰς φυτείαν φοινίκων, also nur die bloße Tatsache der wirtschaftlichen Verwertung, nicht die juristische Qualität als ἀδέσποτα (d. h., wie wir nach Strabon und den Verhältnissen der römischen Zeit vermuten können, Eigentum des ἴ. λ.) hervorheben, und daß ferner auch der für diesen Fall zitierte Gesetzesparagraph (er scheint mit authentischem Wortlaut gegeben zu werden) nur von der Okkupation von χέρσος spricht, wie Vorlage:SperrSchrift betont. Wir gewinnen damit sicher ein πρόστιμον, vermutungsweise für erstmaliges Vorlage:SperrSchrift, sofern es heimlich und ohne ausdrückliche Anweisung der Regierung geschah, die an dieser Sorte Landes ein hervorragendes Interesse hatte, da besonders die ersten Ptolemäer mit der Vergebung dieses Landes an die Soldaten, vor allem im Fajûm, eine großzügige Wirtschaftspolitik trieben (s. Vorlage:SperrSchrift Kolonat 9). Da normalerweise die Verfügung über diese absolute χέρσος dem Dioiketen, d. h. dem obersten Finanzbeämten (s. Vorlage:SperrSchrift Grundzüge der Papyruskunde 148) zugestanden hat und dieser die erwähnten Landanweisungen vornahm (s. Vorlage:SperrSchrift Tebt I S. 554/5 und die dort benützten Texte), so muß der Grund, warum hier dies πρόστιμον für Übernahme solchen Landes an den ἴ. λ. gezahlt wird, in der Unrechtmäßigkeit dieser Handlung liegen, nicht darin, daß etwa alles Land dieser Kategorie grundsätzlich in den ἴ. λ. zu rechnen wäre. Andererseits kommt Vorlage:Seite die Meinung von Vorlage:SperrSchrift dadurch zu ihrem Recht, daß das in der Tat merkwürdige Schwanken in der Terminologie (I Z. 3 προστίμου φοινικῶνος; vgl. Z. 8 περιειλημμένους εἰς φυτείαν φοινίκων statt ἀπὸ χέρσου. II Z. 16 ἔξει ἐν φυτείαι τὸν τόπον φοίνιξι) einer Erklärung bedürftig ist, die darin gefunden werden kann, daß an sich die Umwandlung jeden beliebigen Landes, auch von γῆ σιτοφόρος, in Palmenland o. ä. ein eigenes πρόστιμον nach sich zog, das nun hier in diesem Falle mit dem für χέρσπς-Okkupieren (verständlicherweise) zusammengefallen ist. Wir kennen dieses Bepflanzungs-πρόστιμον aus BGU III 929 B (2./3. Jhdt. n. Chr.); dazu Vorlage:SperrSchrift Arch. II 119. Vorlage:SperrSchrift Kol. 105. Oxy. VII 1032 Z. 11/12 vom J. 192 n. Chr. zeigt wenigstens für dieses πρόστιμον, wie formalistisch diese Bezeichnung war; die Strafe für unberechtigtes Vorgehen ohne Vorwissen der Regierung bestand hier wie in anderen Fällen augenscheinlich nicht in dem πρόστιμον, sondern nur in einer Erhöhung der Nebengebühren, P. Amh. 31 = Vorlage:SperrSchrift Chr. 161 Z. 17 der col. II. Einige vermutlich analoge Fälle eines πρόστιμον, das zur τιμή wird, also ähnliche Verkäufe aus dem Staatsschatz vermutlich für Rechnung des ἴ. λ. (Spezialkonto εἰς τὸ πρόστιμον; s. den obigen Text col. II 15) sind (s. Vorlage:SperrSchrift Arch. II 119): Vorlage:SperrSchrift Ostr. II 342 (eine Jahresrate). 351. 1232. 1515, Es kann hier Okkupation von ἀδέσποτα oder vollkommenem Neuland vorliegen.

Für die Urkunde Aktenstücke aus der kgl. Bank zu Theben I (Vorlage:SperrSchrift Abh. Akad. Berl. 1886) ist mir eine direkte Beziehung zum ἴ. λ. unwahrscheinlich, anders P. M. [[Paul M. Meyer|Vorlage:SperrSchrift]] Dioik(esis und Idios logos, Festschr. f. Hirschfeld) 134; ein Verkauf aus dem Staatsschatz in den üblichen Formen (Angebot, προκήρυξις, κύρωσις, Zahlung). Objekt: ein vom Ackerlande des Käufers rings umschlossener und darum nur für ihn verwertbarer Hügel (die näheren Angaben über die Qualität des Bodens sind unverständlich; vielleicht mit P. M. Vorlage:SperrSchrift ἐν [ψιλοῖς] τόποις, also nur als Bauland verwertbar), der noch keinen Besitzer gehabt zu haben scheint (so auch Vorlage:SperrSchrift Kol. 20), also dieselbe Kategorie wie im vorigen Falle, jedoch liegt keine unrechtmäßige Okkupation und demnach (s. o.) auch kein Eingreifen des Idios logos vor, wie mir scheint. Dieser wird zwar in der (nach dem obigen Text wiederherzustellenden) Zahlungsanweisung erwähnt, aber die lückenhaft erhaltene Stelle führt etwa auf den Zusammenhang (s. Amh. 31 = Vorlage:SperrSchrift Chr. 161, II 14 und BGU III 992 = Vorlage:SperrSchrift Chr. 162): διασαφοῦντος (folgen Auskünfte der Lokalbeamten, etwa:) [daß der Hügel nicht ἀδέσποτος sei und nicht ὑποπίπτει τῶι] ἰδίωι λ[όγω]ι [zur Phrase s. z. B. BGU 57 Verso, dazu P. M. Vorlage:SperrSchrift Dioik. 153. Vorlage:SperrSchrift Spec isag. tab. 4 = Lond. II S. 178, 8; tab. 11 nr. 19, 14] und μηδὲν ἠγνοῆσθαι [zur Phrase s. Oxy. IX 1188]. Sollte die Erwähnung des ἴ. λ. besagen, daß an ihn die Zahlung geht, so würde man εἰς τὸν ἴ. λ. und dies vor oder hinter διασαφοῦντος – ἠγνοῆσθαι erwarten. Diese Zahlung geht also vermutlich, wie normal, an die königliche Kasse für das (nicht eigens erwähnte) Konto der διοίκησις (s. o.). Die Annahme, daß der I. sich für das Land hätte Vorlage:Seite interessieren müssen, wenn es statt Neuland γῆ ἀνειλημμένη gewesen wäre, wird sich unten aus dem Material der römischen Zeit rechtfertigen lassen.

BGU 992 = Vorlage:SperrSchrift Chr. 162 (162 v. Chr.) gibt eine Quittung der kgl. Kasse (der P. Straßbg. Inv. nr. 277 = Vorlage:SperrSchrift Erbstreit 31 gibt Paralleltext und angehängte Quittungen über die weiteren Ratenzahlungen) über τιμὴ γῆς ἠπείρου, die früher in Privatbesitz gewesen und εἰς τὸ βασιλικόν konfisziert worden ist (ἀνειλημμένη). Die Zahlung geht βασιλεῖ εἰς τὸν ἴδιον λόγον und datiert ebenso wie die vorangegangene προκήρυξις–κύρωσος des Verkaufes und διαγραφή vom 19. Jahre (so nach Neulesungen, die durch Erbstreit S. 34 Z. 65f. ἐωνημένου [τὰς ἀγού(ρας) λε ἐ]γ βασιλικοῦ κατὰ διαγραφὴν ἐν τῶι ιθ (ἔτει) sichergestellt sind; s. darüber BGU V; anders Vorlage:SperrSchrift zu Chr. nr. 162). Der neue Erbpächter soll εἰς τὰ ἱερὰ zahlen τ[ὰ ἐξ ἔθους?] διδόμενα μέχρι τοῦ ις (ἔτους). Vielleicht ist also im 16. Jahre die Konfiskation erfolgt oder völlige Unfruchtbarkeit des Landes eingetreten. Jedenfalls legt dies Zurückgreifen auf den früheren Zustand die Annahme nahe, daß das Land sich zur Zeit in ertragsunfähigem Zustand befindet. Das Land ist ἀνειλημμένηεἰς τὸ βασιλικόν, der Kauf geschieht ἐγ τοῦ βασιλικοῦ (ebenso P. Gen. 20, der anders aufzufassen ist als Vorlage:SperrSchrift Kol. 22, 5; s. BGU V), die Zahlung erfolgt βασιλεῖ εἰς τὸν ἴδιον λόγον. Für die Erklärung besteht neben Vorlage:SperrSchrift Deutung (βασιλικόν = ἴ. λ., Girowesen 193) die logische Möglichkeit, daß ἴ. λ. Unterbegriff, Teilressort des βασιλικόν ist. Näheres s. römische Zeit. Ob das Land als ἀδέσποτον oder durch Vermögenskonfiskation an den Staat gekommen ist, bleibt unklar. In jedem Falle würde sich eine Übereinstimmung mit der für die römische Zeit feststellbaren Praxis nur dann ergeben, wenn es, wie wir oben unabhängig zu ermitteln glaubten, wirklich Vorlage:SperrSchrift war.

In den beiden Urkunden Vorlage:SperrSchrift Aktenstücke Theb. Bk. III/IV wird auf ein Angebot eines Privatmannes hin Land aus dem Staatsschatz verkauft (in Erbpacht gegeben), das nach Auskunft der Lokalbeamten und nach Angabe des Bieters ἀδέσποτος ist und nur noch nominell unter dem Namen des Vorbesitzers geführt wird (ἂναγραφομένη εἰς τὸν δεῖνα). In beiden Urkunden ist der Passus, der den Bankbeamten Anweisung gibt, die Zahlung entgegenzunehmen, nicht erhalten. So kann wiederum nur nach Analogie der römischen Zeit Zahlung an den ἴ. λ. vermutet werden, wie diese auch die Annahme nahelegen, daß das Land zurzeit Vorlage:SperrSchrift war (anders Vorlage:SperrSchrift Kol. 116 Anm.).

Es ergab sich demnach für die ptolemäische Zeit so gut wie nichts Sicheres; aber immerhin paßt die Funktion des ἴ. λ. als Kasse, in die einmal ein prostimon (für unerlaubtes Okkupieren von Neuland sowie für Bepflanzung), außerdem der Erlös von Verkäufen gewisser Kategorien des Staatslandes fließt (nämlich konfiszierte und zwar vermutlich als ἀδέσποτα konfiszierte Grundstücke) zu der Strabonischen Charakterisierung des Beamten als ἐξεταστὴς τῶν ἀδεσπότων καὶ τῶν εἰς Καίσαρα πίπτειν ὀφειλόντων.

Vorlage:SperrSchrift Mehr läßt sich für die Vorlage:Seite römische Zeit gewinnen. Zunächst klären sich hier die für die ptolemäische Zeit erwähnten Verkäufe aus dem Staatsschatz für Rechnung das ἴ. λ. auf. Wir wissen hier sicher, daß dem ἴ. λ. zugerechnet wurde die Vorlage:SperrSchrift; denn in dem großen Prozeß, den uns mehrere Urkunden in Vorlage:SperrSchrift Specimina isagogica vorführen, heißt es von einem Denunzianten, er habe vorgehabt, die strittigen Objekte ὠνήσασθαι [ἐκ τ]οῦ ἰδίου λόγου ὡς ὄντας ἀδεπότους (Vorlage:SperrSchrift tab. 8 nr. 11 Z. 5 = [[Ludwig Mitteis|Vorlage:SperrSchrift]] Chr. 68; das Kaufangebot, das also vermutlich gleichzeitig die Denunziation enthielt, liegt im Auszuge in tab. 9 nr, 14 vor; Genaueres s. BGU V). Der Denunziant mächt einen früheren Besitzer namhaft (Vorlage:SperrSchrift tab. 4 = Lond. II 178, 7, tab. 11 nr. 19, 13; zu lesen vielleicht Λαάρη(?) ᾶ (l. πρότερον) bezw. πρότερον (?) ἀδεπότους γεγ]ονέναι (vgl. Oxy. IV 721 = Chrest. 369 ἀφόρ[ω]ν γεγονότων und Amh. 68 = Chrest. 374 Z. 17) καὶ ὑποπίπτειν τῷ ἰδίῳ λόγῳ), und auch sonst ist für γῆ ἀδέσποτος ein früherer Besitzer nachweisbar (s. o. Aktenstücke III/IV und vermutlich in einigen der gleich zu erwähnenden Fälle, wo der Konfiskationsgrund nicht bekannt ist). Darin liegt, daß sie wirtschaftlich vermutlich meist χέρσος, d. h. zur Zeit ertragsunfähiges Land ist. Wir sahen, daß diese ἀδέσποτα also (nach ihrer Konfiskation für den Staat) im Konto ἴ. λ. bleiben und vom I. dauernd verwaltet werden. – Außerdem konnte Land nun auch durch Vorlage:SperrSchrift an Staatsschuldnern in den ἴ. λ. kommen: P. Società Italiana 104: [ἰδι]ωτικὴ σειτοφόρος γῆ … ἐδηλ(ώθη) εἶναί τινος οὖ τὰ ὑπάρχοντα πρὸς τῇ τοῦ ἰδίου λ(όγου) ἐπιτροπῇ ἀνελήμφθη; es ist dann durch ἐπίσκεψις die wirtschaftliche Beschaffenheit dieser Grundstücke als χέρσος festgestellt worden. Das weitere Material erlaubt hier die Annahme, daß von solchen Konfiskationsgütern das Land eben Vorlage:SperrSchrift war, in der dauernden Verwaltung durch den I. mit den ἀδέσποτα, die naturgemäß meist auch ἄφορα waren, vereinigt und nach den Grundsätzen der damaligen Agrarwirtschaft (durch Erbpacht-Verkauf) für die Staatskasse verwertet wurde, gemeinsam übrigens vielleicht mit anderen Vermögensobjekten, Sklaven, Mobilien usw. (in P. Gen. 5 scheint ein dem konfiszierten(?) Vermögen eines κωμογραμματεύς angehöriger δοῦλος in die γραφὴ τῶν ἀφ[όρ?]ων τῆς διοικήσεως überschrieben zu werden). Soweit die ἐπίσκεψις das Land als in Kultur befindlich und also nach den damaligen Begriffen normal, d. h. durch Verpachtung verwertbar bezeichnen konnte, ging es vermutlich einfach in die βασιλικὴ γῆ über [so schon Vorlage:SperrSchrift Kol. 116 Anm., der jedoch, vielleicht mit Unrecht, darin eine Neuerung der römischen Zeit sieht; auch ist hier darauf hinzuweisen, daß die ihrer Entstehung nach dunkle δημοσία γῆ der römischen Zeit von Vorlage:SperrSchrift Grundz. 289 auf Konfiskationen zurückgeführt wird; neben generellen Konfiskationen durch Kaiser und Präfekten (s. Vorlage:SperrSchrift Chrest. nr. 368) kommen vielleicht auch diese Einzelkonfiskationen durch den I. dafür in Frage]. Nur bei dieser Annahme erklärt sich, daß die beiden sicheren Fälle von Landverkäufen durch den I. Vorlage:SperrSchrift Vorlage:Seite Land betreffen; ob konfiziert als Vorlage:Polytonisch oder auf Grund einer Vermögenseinziehung, ist nicht ersichtlich. Oxy. IV 721 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 369 (13/14 n. Chr.): Angebot Vorlage:Polytonisch (nach Oxy. IX 1188 Z. 19 möglich) Vorlage:Polytonisch, gerichtet an den I. (ebenso Oxy. IV 835 descr.). Also die Vorlage:Polytonisch, soweit sie Vorlage:Polytonisch ist und aus Vorlage:Polytonisch von Vorlage:Polytonisch herstammt, d. h. soweit sie nicht zur Vorlage:Polytonisch (oder Vorlage:Polytonisch) geschlagen wird, befindet sich in der Verwaltung des I. Man wird hierherzustellen haben die Fälle, wo Land aus dem Vorlage:Polytonisch gekauft wird, ohne daß wir Näheres wissen (C. P. R 28; J. 110 n. Chr.: Vorlage:Polytonisch); mit allem Vorbehalt auch diejenigen, wo Land von genau der gleichen Beschaffenheit verkauft wird, ohne daß es als gehörig dem Vorlage:Polytonisch bezeichnet wird oder der I.-Beamte dabei nachweisbar ist. Das eine braucht nicht zu befremden, weil die Bezeichnung Vorlage:Polytonisch (s. o.) ja lehrt, daß das Vorlage:Polytonisch-Land nur in der theoretischen Betrachtung und verwaltungstechnisch von der normalen Verwaltung der Vorlage:Polytonisch) geschieden ist, was in den Urkunden nicht hervorzutreten braucht; das andere deswegen nicht, weil alle normalen Beamten für den Vorlage:Polytonisch tätig sein können (s. u.); z. B. geht die erwähnte mit einem Kaufangebot auf Vorlage:Polytonisch verbundene Denunziation (Vorlage:SperrSchrift tab. 8 nr. 11 Z. 3–5) an den βασιλικὸς γραμματεύς. Es wären dann mit dem Vorlage:Polytonisch in Verbindung zu setzen: Amh. 68 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 374, Landaruren Vorlage:Polytonisch, gekauft Vorlage:Polytonisch (was, wie wir sehen werden, den Vorlage:Polytonisch nicht ausschließt). Tebt. II 443 descr. Amh. 97 Kaufangebot auf Vorlage:Polytonisch., Teil eines unbewohnten Hauses und Hofes und einer außer Betrieb befindlichen Ölmühle, vermutlich Vorlage:Polytonisch oder vor längerer Zeit konfisziert; Vorlage:Polytonisch ist ganz parallel mit Vorlage:Polytonisch und schließt Vorlage:Polytonisch nicht aus, sofern er, wie unten behauptet wird, Unterabteilung der Vorlage:Polytonisch ist. In ihrer Identifikation mit dem Vorlage:Polytonisch-Land noch unsicherer sind dann z. B. die Fälle: P. Straßbg. 5 Z. 9 Vorlage:Polytonisch (scil. Vorlage:Polytonisch. BGU III 915 Z. 3 Vorlage:Polytonisch [dazu vgl. Vorlage:SperrSchrift tab. 11 nr. 19 Z. 14: Vorlage:Polytonisch. Flor. 67 II handelt von einem Vorlage:Polytonisch, der konfisziert (Vorlage:Polytonisch), ausgeboten, verkauft wird. Lond. III S. 110 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 375 vom J. 246 n. Chr. Kaufangebot auf Vorlage:Polytonisch, gerichtet an den Vorlage:Polytonisch und einen Vorlage:Polytonisch, in dem man den derzeitigen I. vermuten konnte. Dasselbe Zurücktreten der Angabe des Sonderkontos (Vorlage:Polytonisch) hinter den Ausdrücken Vorlage:Polytonisch usw., wie sie diese Urkunden bezeugen würden, wenn ich sie mit Recht zum Vorlage:Polytonisch in Beziehung setze, findet sich auch im Gebiet der sog. Vorlage:Polytonisch, die Vorlage:SperrSchrift (Kol. 160) ohne Vorlage:Seite

Zweifel mit Recht gedeutet hat als Vorlage:Polytonisch, die mehrfach ausgeboten, aber nicht verkauft worden sind und daher in den Rechnungen immer weiter als bisher noch nicht losgeschlagen geführt werden müssen (vgl. Vorlage:Polytonisch von einer Prophetie Vorlage:SperrSchrift Chr. 78). BGU IV 1091 pachtet jemand Land Vorlage:Polytonisch (also konfisziert und nach Z. 22–25 minderwertig). Diese Rubrik fällt mit dem Land zusammen, welches wir oben in die dauernde Verwaltung des I. verwiesen haben: Vorlage:Polytonisch bezw. Vorlage:Polytonisch. Dies Land wird hier nun vom Standpunkt des I. unnormal, d. h. durch Zeitpacht verwertet. Ob diese Vorlage:Polytonisch mit dem in Oxy. III 513 erwähnten, aus der Vermögenskonfiskation eines ehemaligen Beamten herstammenden Vorlage:Polytonisch (trotz der Vorlage:Polytonisch des Dioiketen Z. 29) identisch sind und ob die aus BGU 18 = Chr. 398 bekannte Schätzungskommission Vorlage:Polytonisch (vgl. Vorlage:Polytonisch Oxy. III 513 Z. 11/12) Vorlage:Polytonisch vielleicht gerade im Interesse des Vorlage:Polytonisch tätig ist, kann nur als vorsichtige Vermutung ausgesprochen werden. Unklar ist die Erwähnung BGU II 599 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 363, 16.

Für die römische Zeit geben also die Urkunden eine eingehendere, die Kenntnis von der ptolemäischen Zeit erweiternde Vorstellung von den Beziehungen des Vorlage:Polytonisch zur Agrarverwaltung. Der I. konfisziert Vorlage:Polytonisch, die natürlich, soweit Land, meist Vorlage:Polytonisch sind, und auch ganze Vermögen von Staatsschuldnern für die Staatskasse. Nur soweit sie in die Vorlage:Polytonisch übernommen werden müssen und nicht direkt an staatliche Ressorts (Vorlage:Polytonisch zur Vorlage:Polytonisch, Geld an die Vorlage:Polytonisch, Getreide an den Vorlage:Polytonisch?) gegeben werden können (nämlich außer der Vorlage:Polytonisch noch Vorlage:Polytonisch, Mobilien), behält er sie, was allerdings nur vermutet werden kann, in seiner Verwaltung und sucht sie, vom allgemeinen Verwaltungsstandpunkt aus in unnormaler Weise, d. h. durch Verkauf für die Staatskasse zu verwerten. So würden sich seine Beziehungen zu den Verkäufen speziell von Vorlage:Polytonisch erklären. Diese Einheitlichkeit des Verwertungsmodus würde die Zusammenfassung in der Hand Vorlage:SperrSchrift Beamten verwaltungstechnisch rechtfertigen. Aber diese Scheidung ist für den Einzellall Vorlage:Polytonisch unwesentlich, und darum tritt, wenn die obigen Identifikationen der Landrubriken richtig sind, mehrfach statt der speziellen Angabe des Spezialressorts (Vorlage:Polytonisch) die allgemeine (Vorlage:Polytonisch; eine Erklärung dieses Wechsels durch Identität der Ausdrücke (so Vorlage:SperrSchrift Girowesen 190) würde der Tatsache nicht gerecht, daß es sich überall, wo der Vorlage:Polytonisch wirklich genannt wird, um diesen beschränkten Kreis von Dingen handelt. Es ist darum das Verhältnis des Vorlage:Polytonisch Vorlage:SperrSchrift, wie es hier nach der Agrarverwaltung (s. auch u. S. 893) scheint, das eines Spezialressorts, dessen ausdrückliche Nennung vielfach unterbleibt. Auch die weitreichenden Kompetenzen, die Vorlage:SperrSchrift (Kol. 131 Anm.) und Vorlage:SperrSchrift (Grundz. 289f. 300; Chrest. zu nr. 369, vgl. auch Vorlage:SperrSchrift Kais. Verw. 356) dem I. zuschreiben, daß nämlich die gesamte Vorlage:Polytonisch Vorlage:Seite Vorlage:Polytonisch ihm unterstanden haben soll, scheinen mir durch das oben vorgelegte Material und durch die gleiche Erwägung widerlegt. Anders und durchaus richtig P. M. Vorlage:SperrSchrift Arch. III 87; dieses für die Agrarverwaltung gewonnene Ergebnis für die Beziehungen zwischen Vorlage:Polytonisch und der Dioikesis gewinnt dadurch an Wahrscheinlichkeit, daß es sich mit etwas größerer Sicherheit auch auf dem Gebiet der sonstigen Kompetenzen des I. entnehmen läßt.

Vorlage:Überschrift Vorlage:SperrSchrift. Diese verwaltende Tätigkeit des I. im Agrarressort (für Vorlage:Polytonisch, soweit Vorlage:Polytonisch) ist nämlich lediglich eine Appendix zu seiner eigentlichen Funktion, dem Vorlage:Polytonisch, die wir zwar nur für die römische Zeit ausreichend kennen, die aber schon in ptolemäischer Zeit die gleiche gewesen zu sein scheint. Wenigstens finden wir im Vorlage:Polytonisch auch schon in ptolemäischer Zeit (s. o. das Vorlage:Polytonisch für Okkupieren absoluter Vorlage:Polytonisch bezw. für Bepflanzung mit Bäumen) die allgemeine Kategorie, die Strabon Vorlage:Polytonisch nennt. Und die Funktion als Verwalter der Vorlage:Polytonisch und sonstiger Vorlage:Polytonisch, soweit Vorlage:Polytonisch, ließ sich auch für die ptolemäische Zeit wenigstens vermuten. Es ist darum erlaubt, unsere Kenntnis des Vorlage:SperrSchrift I. in allen wesentlichen Zügen auf den Vorlage:SperrSchrift zu übertragen (so auch Vorlage:SperrSchrift Grundz. 147).

Die eigentliche Funktion ist demnach das Vorlage:Polytonisch und ἀναλαμβάνειν von Vorlage:Polytonisch und Vorlage:Polytonisch (über die logische Scheidung dieser beiden Begriffe s. u. S. 890, über die Art des Vorlage:Polytonisch und das ganze Verfahren im Verwaltungsgebiet des Vorlage:Polytonisch s. u.). Belegt sind bisher (die Berliner Veröffentlichung wird unsere Kenntnis wesentlich erweitern) folgende Beispiele dieser Haupttätigkeit des I.-Beamten:

Trockenes Vorlage:SperrSchrift fällt als Vorlage:Polytonisch an den Vorlage:Polytonisch Oxy. IX 1188 (J. 13 n. Chr.), Kaufangebot auf einige trockene Äste an einem vertrockneten (l. Z. 21 Vorlage:Polytonisch als Gegensatz zu Vorlage:Polytonisch im Folgenden, beachte Vorlage:Polytonisch) und mehreren lebenden Perseabäumen, die sämtlich in heiligen Bezirken stehen, sowie auf zwei Nilakazien, die bei einem Dammriß oder -durchstich umgefallen, also auch vertrocknet sind, alles bezeichnet als käuflich Vorlage:Polytonisch und als Vorlage:Polytonisch ἀδέσπ(οτα) ὀφείλοντ(α) εἰς ἴδιον λόγ(ον) ἀναλη(φθῆναι), d. h., wie die Parallelerwähnungen nahelegen, wo die Bezeichnung als Vorlage:Polytonisch fehlt, Holz, das vertrocknet und Vorlage:SperrSchrift als Vorlage:Polytonisch zu betrachten und Vorlage:SperrSchrift zu konfiszieren ist. Man hat sich darnach die in Oxy. VIII 1112 für die Zwecke des Vorlage:Polytonisch verzeichneten Bäume, die ein Privatmann nach seinen im Auszuge wiedergegebenen Anzeigen (aus dem Vorlage:Polytonisch ) gekauft hat, als vertrocknet vorzustellen; zum Teil werden sie ausdrücklich als umgefallen (Z. 23) bezeichnet, sie stehen sämtlich auf Dämmen (s. auch Oxy. VI 909), werden also wie jene in Oxy. IX 1188 Z. 24 Vorlage:Polytonisch vermutlich mit dem Damm zusammen (zu dessen Befestigung sie angepflanzt wurden, Dig. XLVII 11, 10) im Eigentum des Staates stehen. Mit dem Trockenwerden erfolgte also die Überschreibung auf den Vorlage:Polytonisch , zu der in diesem Ressort üblichen Verwertung durch Verkauf. Vermutlich Vorlage:Seite werden darum amtliche Verzeichnisse und Berichte wie BGU II 492 (vgl. Oxy. I 53. C. P. H. 7. Tebt. II 343, 79ff.) gerade im Interesse des Vorlage:Polytonisch gemacht sein. Mit der Bedeutung der Bäume für die Dämme sowie mit der Holzarmut Ägyptens erklären sich die Hauverbote (Neues Reich s. Vorlage:SperrSchrift Grundz. 258. Tebt. I 5, 205f. Dig. XLVII 11, 10, vgl. Cod. Iust XI 78, 1). Privateigentum an Bäumen bezeugen Oxy. VI 909. Flor. I 50, 34. 66. 72. Oxy. I 121, sämtlich 3. Jhdt n. Chr. Grenf. II 16(?) für ptol. Zeit. Die Überschreibnng der vermutlich im Staats-bezw. Tempeleigentum stehenden Bäume, soweit sie vertrockneten, auf den Vorlage:Polytonisch legt den Schluß nahe, daß es mit den privaten ebenso geschah. Wertvoll ist, was sich oben ergab: daß das Eintreten der Unfruchtbarkeit die rechtliche Qualität als Vorlage:Polytonisch und folglich Vorlage:Polytonisch begründete. Es könnte leicht sein, daß auch für Vorlage:Polytonisch das gleiche gilt und immer das Eintreten der Verödung und Verwahrlosung, das den Staat um die Möglichkeit der Steuererhebung brachte, die Rechte des Privateigentumers zugunsten des Staates, genauer des Vorlage:Polytonisch, erlöschen ließ. Dann wäre das oben vermutete Zusammenfallen von Vorlage:Polytonisch und Vorlage:Polytonisch keine bloße praktische Wahrscheinlichkeit, sondern eine rechtliche Notwendigkeit.

Gleichzeitig gewinnen wir mit dem allgemeinen Grundsatz: Vorlage:SperrSchrift gehören dem Vorlage:Polytonisch eine Bestätigung der Strabonischen Charakterisierung auch für die römische Zeit; denn auch die Vorlage:SperrSchrift können wir nachweisen, wie sogleich zu zeigen sein wird. Das logische Verhältnis der beiden Begriffe ist nach der soeben erwähnten Urkunde (Vorlage:Polytonisch) nicht das des Ausschlusses; vielmehr ordnet sich der Begriff Vorlage:Polytonisch dem andern, allgemeineren unter. Erst zusammen mit dem Vorlage:SperrSchrift wegen Mangels berechtigter Erben, den Vorlage:SperrSchrift im Strafwege, sowie mit den durch richterliches Urteil in konkreten Einzelfällen festgesetzten Vorlage:SperrSchrift, die dann als Präzedenzfälle zur Normierung fester Sätze für bestimmte Übertretungen führen, schließt sich der Kreis der Vorlage:Polytonisch, wie das die erwähnte Berliner Publikation im einzelnen illustrieren wird. [Daß auch die dem Kaiser vermachten Erbschaften dazu gehören, behauptet P. M. Vorlage:SperrSchrift Dioik. 149, bezweifelt Vorlage:SperrSchrift Grundz. 154, 4 wohl mit Recht] Einiges davon ist schon in unserem bisherigen Material angedeutet.

Mehrfach lassen sich z. B. Einziehungen von Vorlage:SperrSchrift durch den I. erkennen. In P. Cattaoui Arch. III S. 61 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. nr. 372 col. VI wird vor dem I. auf Grund einer Denunziation gegen die Frau eines römischen Soldaten verhandelt, der beschuldigt wird, aus dem Nachlaß ihres Vorlage:Polytonisch verstorbenen Mannes sieben Sklaven unrechtmäßig sich angeeignet zu haben. Dieser Nachlaß ist also an den Fiskus und zwar an den Vorlage:Polytonisch gefallen, und es handelt sich nun hier um seine Abgrenzung (auch in der Gegenklage). Der Grund dieses Heimfalls liegt in dem Vorlage:Polytonisch; daß er auch Vorlage:Polytonisch war, wie Vorlage:SperrSchrift Arch. III 90 will, ist nicht notwendig; Vorlage:Seite es können für die im Testament eingesetzten Erben sich Erbhindernisse herausgestellt haben. Eine der vielerlei Möglichkeiten, die durch den Berliner Text bald genauer bekannt werden, könnte in BGU III 786 angedeutet sein, wo eine Vorlage:Polytonisch eines Vorlage:Polytonisch gewordenen Beamten gegen Vorlage:Polytonisch verstößt. Nachlässe, für die keine berechtigten und erbfähigen Erben vorhanden, fallen an den Fiskus (Vorlage:Polytonisch). Die gleiche Abgrenzung von Nachlässen oder Nachlaßanteilen, die dem Fiskus aus meist nicht näher erkennbaren Gründen (als herstammend von Vorlage:Polytonisch o. ä.) anheimfallen, findet sich, wie P. M. Vorlage:SperrSchrift erkannt hat (Festschrift für Hirschfeld 153), in BGU III 868 gegenüber dem Sohne des Verstorbenen, in BGU 388 = Vorlage:SperrSchrift Chr. nr. 91 gegenüber der Tochter und anderen Personen, die Sklaven und Vorlage:Polytonisch bezw. Vorlage:Polytonisch aus dem Nachlaß des Ermordeten entwendet haben sollen; der I. arbeitet hier mit dem Vormund des minderjährigen Erben (col. III Z. 12, col. II Z. 9 und wohl Z. 42, wo wohl Vorlage:Polytonisch zu lesen) zusammen, Vorlage:Polytonisch. Fälle wie die Anzeige gegen einen Priester, der beim Tode einer Vorlage:Polytonisch allerlei fortgeschleppt haben soll, zeigen, wie nahe die Nachlaßabgrenzungen dem Verfahren bei unrechtmäßiger Okkupation von Vorlage:Polytonisch stehen; die theoretische Verwandtschaft der beiden Kategorien liegt ja zutage. Wenn denjenigen, die strittige Objekte aus solchen Nachlässen besitzen, einfach nur die Objekte weggenommen werden (z. B. in dem erwähnten Passus des P. Cattaoui), ohne daß sie für die Widerrechtlichkeit der Okkupation noch eigens mit einem Vorlage:Polytonisch bestraft werden, so mag das hinreichend schon dadurch erklärt werden, daß wir in allen erwähnten Fällen zunächst in ein reguläres, unmittelbar nach dem Tode einsetzendes Verfahren der Abgrenzung des betreffenden Nachlasses hineinsehen, in dem einfach dies und jenes dem Fiskus oder Privaten zugesprochen wird. Doch liegt hier die für uns einstweilen unlösbare Frage nahe, ob auch die Qualität der Objekte mit im Spiele war, ob beispielsweise mobile Vorlage:Polytonisch, unrechtmäßig okkupiert, durch eine Vorlage:Polytonisch in den rechtmäßigen Besitz des Okkupanten übergingen oder der Staat in einer Auktion sich davon größeren Gewinn versprach; andererseits, ob aus einem Nachlaß entwendete Vorlage:Polytonisch schon im Abgrenzungsverfahren dem Okkupanten unter Zahlung einer Vorlage:Polytonisch aufgenötigt wurde.

Für die Vorlage:SperrSchrift von Vorlage:Polytonisch mit dem anschließenden Vorlage:Polytonisch sind die Belege: Vorlage:SperrSchrift Spec. isag. tab. 7 nr. 9 Z. 7 Vorlage:Polytonisch Z. 12 Vorlage:Polytonisch [die Lesung bestätigte mir Vorlage:SperrSchrift freundlichst nach dem Original], was jedoch gleichzeitig noch für eine andere strafbare Handlung gilt Auch in dem großen Prozeß Vorlage:SperrSchrift Spec. isag. tab. 9 nr. 13, tab. 7 nr. 10, tab. 9 nr. 14, tab. 8 nr. 11, tab. 7 nr. 8, tab. 11 nr. 18, tab. 3 = Lond. II S. 149, tab. 2, tab. 11 nr. 19, tab. 4 = Lond. II S. 178 handelt es sich um Vorlage:Polytonisch, für deren Okkupation ein Vorlage:Seite Vorlage:Polytonisch scil. der Okkupation, nicht der Vorlage:Polytonisch Vorlage:SperrSchrift Dioik. 151) erhoben und auf das Konto Vorlage:Polytonisch gebucht wird.

Diese Fälle stehen in der Mitte zwischen den Vorlage:Polytonisch-Konfiskationen sowie den Nachrichten über deren Verwaltung und den sonstigen Erwähnungen der Tätigkeit des I., die durch keinen andern Zusammenhang als den rein formellen, daß es sich immer um ein fälligwerdendes Vorlage:Polytonisch handelt, miteinander verbunden sind. So erklärt sich die merkwürdige Kompetenz des I., Namensänderungen auf Antrag zu genehmigen (s. P. Straßburg = Vorlage:SperrSchrift Arch. IV 122 col. V = Vorlage:SperrSchrift Chrest. nr. 52) durch das an ihn zahlbare Vorlage:Polytonisch für Vorlage:Polytonisch das der Berliner Text zusammen mit ähnlichen Strafen für mannigfache Verschleierungen und Fälschungen des Personenstandes bekannt machen wird. Eine ähnliche Vermutung wird durch dies neue Material für BGU IV 1033 nahegelegt, wo (Z. 20) der Vorlage:Polytonisch im Zusammenhang mit der sog. militärischen Vorlage:Polytonisch (s. Vorlage:SperrSchrift Grundz. 399) und zwar insbesondere mit der Vorlage:Polytonisch und Vorlage:Polytonisch (Z. 19, 22) von Sklaven erscheint, die einem Römer gehören (Z. 9) und deren Vorlage:Polytonisch (Z. 25ff.) behandelt wird. In dem großen Prozeß Vorlage:SperrSchrift Spec. isagogica tab. 7 nr. 8 Z. 36 wird an den I. ein Antrag auf Bestrafung von Vorlage:Polytonisch gerichtet, die die Registrierung einer Kaufurkunde unterlassen haben sollen, wofür Vorlage:SperrSchrift Grundz. 85 mit Recht ein Vorlage:Polytonisch vermutet hat. Ganz unklar ist der Gegenstand der Verhandlung vor dem I. Arch. II S. 440 nr. 49 (s. Vorlage:SperrSchrift Arch. IV S. 394f.). Arch. II S. 430 nr. 5 kommt nicht in Betracht. Ob in Vorlage:SperrSchrift Spec. isag. tab. 7 nr. 9 Z. 10ff. und Z. 18ff. Dinge berührt werden (Diebstahl von Ziegeln, ein Vorlage:Polytonisch, das bestimmte Zahlungen nicht geleistet hat), die mit dem Ressort Vorlage:Polytonisch zusammenhängen, ist nicht sicher zu ermitteln, aber wahrscheinlich. Eine Strafe für Vorlage:Polytonisch auf eine nicht verkäufliche PriestersteUe (Gen. 7 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 80), nämlich Konfiskation der Vorlage:Polytonisch für Rechnung des Vorlage:Polytonisch oder Vorlage:Polytonisch, hängt mit meiner Vermutung zusammen, daß der Absender der I.-Archiereus ist.

Es ergibt sich darnach aus dem gesamten Material die Vorstellung von dem Vorlage:Polytonisch als einer aus der ptolemäischen Verwaltung in die römische Zeit, wie es scheint, unverändert übernommenen Kasse für die von Strabon durchaus richtig charakterisierten an den Staat Vorlage:Polytonisch, deren hervorragendste Kategorie die Vorlage:Polytonisch sind, d. h. für alles, was nach bestimmten Vorschriften dem Staat an Vorlage:SperrSchrift zufließt. Die innere Einheit und damit die Berechtigung einer verwaltungstechnischen Absonderung und Zusammenfassung liegt in der Unregelmäßigkeit des Eingangs, der ein ständiges Achtgeben und Nachforschen der Behörde (Vorlage:Polytonisch) erfordert und dem ganzen (unten darzustellenden) Verfahren in diesem Ressort einen eigentümlichen Stempel aufdrückt, sowie zweitens in der gezwungenermaßen von der Norm abweichenden Qualität der Vorlage:Polytonisch, die eine absonderliche Form der Verwertung erfordert, wie oben angedeutet. Was das Vorlage:SperrSchrift Vorlage:Seite Vorlage:SperrSchrift anbelangt, so ergibt sich auch hier (über Agrarverwaltung s. S. 888; es liegt mir fern, meine dort geäußerten Meinungen z. B. über die Identität der Vorlage:Polytonischdes Vorlage:Polytonisch und der Vorlage:Polytonisch als sicher bezeichnen zu wollen; aber sie scheinen mir hier eine Stütze zu finden) dasselbe Verhältnis: in P. Cattaoui konfisziert der I. Vorlage:Polytonisch, in BGU 388 achtet er darauf, daß nichts dem Erben Vorlage:Polytonisch entgehe. Auch an die durch die Urkunden im wesentlichen bestätigten Worte Strabons Vorlage:Polytonisch, denen das Vorlage:Polytonisch des P. Oxy. IX 1188 gegenübersteht, muß hier noch einmal erinnert werden. Die absolute Gleichsetzung der Begriffe Vorlage:Polytonisch (ptolem. Vorlage:Polytonisch) bezw. Vorlage:Polytonisch und Vorlage:Polytonisch mit dem Vorlage:Polytonisch, wie sie Vorlage:SperrSchrift Girowesen 190 vorschlägt, ist logisch möglich, praktisch unwahrscheinlich, denn 1. vernachlässigt sie die Strabonische Charakterisierung des Beamten vollkommen, 2. übergeht sie die merkwürdige Tatsache, daß nun einmal alle sicheren Erwähnungen des Vorlage:Polytonisch mit solchen ungewöhnlichen Einnahmen des Staates (mit Vorlage:Polytonisch und Vorlage:Polytonisch, konfiszierten Nachlässen, Vorlage:Polytonisch) in Zusammenhang stehen, was schwerlich nur Zufall ist; zudem scheint ein sicherer Wechsel von Vorlage:Polytonisch mit Vorlage:Polytonisch, der sich nur durch die Annahme des Vorlage:Polytonisch als Teil der Vorlage:Polytonisch erklären läßt, in P. Rain. 171 (Vorlage:SperrSchrift Kar. S. 26) zusammen! mit BGÜ 337, 1 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 92 Z. 3, vorzuliegen, wo die Abgabe Vorlage:Polytonisch einmal an die Vorlage:Polytonisch, einmal an den Vorlage:Polytonisch im Gegensatz zur Dioikesis gerechnet wird. Man wird darum den Vorlage:Polytonisch als den lediglich buchmäßigen Verrechnungstitel zu betrachten haben, auf den die normalen Finanzbeamten der kgl. Banken und kgl. Speicher (über Sonder-Vorlage:Polytonisch der röm. Zeit s. u. S. 899) diese unregelmäßig einlaufenden Einnahmen eintrugen. Zu dem gleichen Ergebnis kam schon P. M. Vorlage:SperrSchrift in seinen guten Bemerkungen über den Vorlage:Polytonisch Arch. III 87. Zweifelhaft scheint mir nur die von Vorlage:SperrSchrift (88) angenommene Verwandlung in ein selbständiges Ressort; s. auch Vorlage:SperrSchrift Röm. Privatr. 357, 24, Zu Grunde muß natürlich die Vorstellung einer ursprünglich (frühester Beleg für die ganze Institution bislang 162 v. Chr., BGU 992 = Chrest. 162) gesonderten Kasse liegen, deren Eingänge durch einen besonderen staatsrechtlichen Grundgedanken zu einer Einheit zusammengefaßt werden. Über diese juristische Konstruktion verlohnt es einstweilen nicht, Hypothesen zu wagen.

Vorlage:Überschrift Vorlage:SperrSchrift Das gleiche gilt von den Motiven, die in römischer Zeit zu einer dauernden Vereinigung des I.-Amtes mit dem neugeschaffenen Amte eines Vorlage:Polytonisch führten, in welchem wiederum schon eine doppelte Funktion (Vorlage:Polytonisch) zu stecken scheint.

Über den Zeitpunkt dieser Vereinigung läßt sich mit Sicherheit augenblicklich nur sagen, daß sie spätestens unter Hadrian erfolgt sein muß, da im J. 122/3 der Procurator Vorlage:Polytonisch als Vorlage:Polytonisch rangiert (s. Vorlage:SperrSchrift Grundz. 127); manches spricht dafür, sie in den Anfang der römischen Zeit zu verlegen. Das Motiv für diese Vereinigung des Vorlage:Polytonisch mit einem Finanzbeamten gerade vom Charakter des I. ist ja, Vorlage:Seite ganz gleich, wann sie erfolgt ist, wenigstens insofern klar, als man darin einen wesentlichen Zug der auch nach andern Anzeichen feststellbaren, fest zugreifenden Kirchenpolitik der Römer sehen kann, und, wenn einmal zutage kommen sollte, daß schon Augustus diese Einrichtung getroffen hat, und wenn wir über die Kirchenpolitik der späten wie der frühen Ptolemäerzeit (s. Vorlage:SperrSchrift Gött. Gel. Anz. 1909, 611ff.) einmal mehr lernen, so könnte sich leicht herausstellen, daß die Römer, der späteren Ptolemäerzeit gegenüber auf die frühere zurückgreifend und noch energischer die staatliche Aufsicht speziell unter dem geldlichen Gesichtspunkt (Schaffung des Vorlage:Polytonisch, Vereinigung mit I.) durchführend, einen scharfen Einschnitt in die Entwicklung gemacht haben (vgl. Vorlage:SperrSchrift Gött. Gel. Anz. 1909, 616).

Auch jetzt schon wird nämlich mehr und mehr klar, daß das Interesse des Vorlage:Polytonisch an den Tempeln und ganz besonders an den Priestern stark Vorlage:SperrSchrift gefärbt war. Gewiß, sie unterstehen ihm auch in den reinen Kultdingen. Auch heute noch muß man z. B. CIG 5069 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 73 (J. 247/8), einen Erlaß des Procurator usiacus in Stellvertretung des Vorlage:Polytonisch, als eine wirkliche Fürsorge für ungehinderte Ausübung des Kultes auffassen. Manche anderen Dinge, die man bislang (s. [[Walter Otto|Vorlage:SperrSchrift]] Priester und Tempel I 62f.) als Belege für die rein kultliche Tätigkeit des Vorlage:Polytonisch-I. betrachtete, stehen dagegen (nach dem unpublizierten Berliner Material) sogar in engster Verbindung mit dem Geldgesichtspunkt, da es sich um Vorlage:Polytonisch handelt (s. jedoch u.). So BGU 16 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 114 vom J. 159/60 (Denunziation eines Priesters Vorlage:Polytonisch). Allgemeiner P. Rainer 107 (J. 140), wo (nach Vorlage:SperrSchrift Karanis 56, 64) ein Priester denunziert wird, er werde von den Ortsbehörden bevorzugt; augenscheinlich hatten sie ihm (in den monatlichen Berichten, s. u.) allerlei Vernachlässigungen seiner Amtspflichten nachgesehen, weshalb der I. dem Strategen Anweisung gibt, die Zügel etwas straffer anzuziehen, Vorlage:Polytonisch; auf Vernachlässigung der Vorlage:Polytonisch stand ein Vorlage:Polytonisch. Ganz allgemein lernen wir die genaue und dauernde Aufsicht des Vorlage:Polytonisch-I. darüber, ob nicht im Kultwesen Unregelmäßigkeiten vorkamen, und das bedeutete vielfach Vorlage:Polytonisch fällig wurden, aus den Monatsberichten der Ortsbehörden (s. u.) kennen. Aus alledem ergibt sich zwar nicht notwendig ein Hinübergreifen des I. in seiner eigentlichen Funktion in das Gebiet der Tempelverwaltung, aber jedenfalls eine stark finanzielle Färbung des Vorlage:Polytonisch-Amtes. Diesem Verhältnis entspricht auch der Sprachgebrauch, der häufig ,Idios logos‘ setzt, wo eine reine Funktion als Vorlage:Polytonisch in Betracht kommt, nie das Umgekehrte; andrerseits ist die Revision der Tempelinventare durch einen vom Vorlage:Polytonisch gesandten Prüfer (Tebt. II 315 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 71; P. Rain. 172 = Vorlage:SperrSchrift Kar. 66. 71, eine Liste frommer Spenden, eingereicht an den Vorlage:Polytonisch) für die eigene finanzielle Tätigkeit des Vorlage:Polytonisch beweisend, der man darum möglicherweise Vorlage:Seite sogar die Priester-Vorlage:Polytonisch zurechnen konnte.

Daneben tritt nach wie vor in anderen Zeugnissen die Vorlage:SperrSchrift durch den Vorlage:Polytonisch-I. zutage, z. B. wird BGU 362 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 96 p. 5 Z. 10 (vom J. 215 n. Chr.) eine generelle oder individuelle Amtsanweisung für den Vorstand des städtischen Kultus, die vom I. ergangen ist, als Inbegriff von dessen Pflichten erwähnt. Eine reine Verwaltungstätigkeit, wie es scheint, ohne direkte finanzielle Note, ist auch die Überwachung der Qualifizierung von Priestern, insbesondere der Beschneidung (Tebt. II 292 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 74. Tebt. II 293 = Chrest. 75), wichtig hier: Vorlage:Polytonisch (s. auch Tebt. II 608 und Tebt. II 294 = Chrest. 78 Z. 24) Vorlage:Polytonisch; BGU I 437 = Chrest. 76. P. Straßbg. graec. 60 = Chrest. 77. P. Gen. ined. = Vorlage:SperrSchrift S(ammel)-B(uch) 15-17. BGU 82 = Arch. II 7. P. Rain. 121 = Vorlage:SperrSchrift Kar. 65f. P. Tebt. II 291,33-35. P. Tebt. II 314. Auch in P. Rain. 150 (lies 139?) = Vorlage:SperrSchrift Kar. 64f. handelt es sich um Verordnungen betr. die Qualifikation der Priester, und in P. Rain. 107 = Vorlage:SperrSchrift Kar. 64, 56 wird eine Vorlage:Polytonisch erwähnt, die die übliche Bestallung zum Priester zu bedeuten scheint.

In ganz engem Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit des I. steht dagegen wieder die andere Art der Besetzung von Priesterstellen (vgl. Vorlage:SperrSchrift Gött. Gel. Anz. 1909, 618), die durch Kauf. Wir haben ein Angebot auf eine Priesterstelle, an den I. gerichtet (Tebt. II 294 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 78), eine Korrespondenz des I. (meine Herstellung des Namens s. u.) mit dem Strategen, die Zahlung betreffend (Tebt. II 296 = Chrest. 79), zwei Briefe, offensichtlich vom I.-Archiereus (nur ein hoher römischer Beamter kann sagen: Vorlage:Polytonisch, und andere Beamte kommen ja in diesem Verwaltungszweig nicht in Frage) über die unrechtmäßige Gefährdung eines Inhabers einer Archiprophetenstelle (P. Gen. 7 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 80), endlich eine Anweisung an die Lokalbehörden über einen Stolistenstellenkauf (P. Achmim = Chrest. 81). Diese von einem Vorlage:Polytonisch ergangene Anweisung zeigt zwar, daß der I. bei diesen Priesterstellenverkäufen in seiner Eigenschaft als Vorlage:Polytonisch fungierte. Aber formell decken sich ja diese Käufe vollkommen mit denen von Land aus dem Vorlage:Polytonisch (s. o.; vgl. besonders die Bezeichnung des Objekts als Vorlage:Polytonisch und dazu o.). Nimmt man die Vorlage:Polytonisch hinzu, so ergibt sich eine nahe Verwandtschaft der Tätigkeit des Vorlage:Polytonisch, soweit er Finanzbeamter war, und das war er zu einem guten Teil, und des I. Und diese Verwandtschaft könnte allein schon die Zusammenlegung der Ämter rechtfertigen. Inwieweit der I. qua Archiereus eine eigene Kasse geführt hat [die normalen Einnahmen aus den Tempeln gehen an die Vorlage:Polytonisch (BGU 337 + 1 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 92), über die Vorlage:Polytonisch s. Vorlage:SperrSchrift Grundz. 300, zum Vorlage:Polytonisch, d. h. der Gebühr für Zulassung zum Priesterstande s. P. Tebt II 294 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 78; es wird einmal an den Vorlage:Polytonisch verrechnet Vorlage:Seite (P. Rain. 150 = Vorlage:SperrSchrift Kar. 65)], wie sie sich zum Finanzressort Vorlage:Polytonisch (Wilcken Chrest. zu 341) verhält, dies alles ist noch unklar. Vielleicht geht es doch zu weit, wenn P. M. Vorlage:SperrSchrift Arch. ΙΙI 88 die Vorlage:Polytonisch direkt als Vorlage:Polytonisch bezeichnet. Die prinzipielle Auffassung mag allerdings nicht weit davon entfernt gewesen sein.

Zu den Fragen, die an dieser Stelle zu berühren weder notwendig noch ihrer Schwierigkeit und Ungeklärtheit wegen angängig ist, gehören 1. die, ob der I. der einzige zum Vorlage:Polytonisch Berechtigte ist, oder inwieweit er in dieser Tätigkeit durch andere Beamte (Präfekt und andere hohe Beamte, diese innerhalb ihres Ressorts?) beschränkt wurde; 2. die Frage nach dem Verhältnis des Vorlage:Polytonisch zum Vorlage:Polytonisch (dazu P. M. Vorlage:SperrSchrift Arch. III 88. Vorlage:SperrSchrift Kais. Verw. 356f. Vorlage:SperrSchrift Grundz. 158, 127. Gegen das aus der Stellvertretung genommene Argument s. jedoch Vorlage:SperrSchrift Grundz. 156 über die wechselseitige Vertretung von Dioiketes und Iuridicus; s. auch Vorlage:SperrSchrift Röm. Privatr. 358, 24); 3. die nach der Entstehungszeit und Dauer der Institution; 4. die damit zusammenhängende nach ihrer theoretischen Begründung; 5. die nach den Parallelinstitutionen in andern Ländern, von denen nur für Rom ausreichendes Material vorzuliegen scheint (s. P. M. Vorlage:SperrSchrift Dioik. 149. Vorlage:SperrSchrift Röm. Privatr. 352ff.).

Der Name scheint eine Sonderheit Ägyptens zu sein (s. jedoch Vorlage:SperrSchrift Röm. Privatr. 360, 27), was natürlich beim Stande des Materials über seine Herkunft noch nichts Sicheres besagt.

Vorlage:Überschrift Vorlage:SperrSchrift An dem Gesamtbilde von den Einnahmen, die an den Vorlage:Polytonisch fielen, ist vieles nur im Wege der Vermutung entstanden, aber immerhin wenigstens so viel sicher, daß man die Strabonische Charakterisierung des I. als Vorlage:Polytonisch dieser Dinge durchaus billigen kann. Sie besagt, daß allerdings eine stete Nachforschungsarbeit notwendig war, damit dem Fiskus, speziell dem Vorlage:Polytonisch, hier nichts verloren ging (richtig P. M. Vorlage:SperrSchrift Arch. III 87; so ist auch Vorlage:SperrSchrift Grundz. 157, Vorlage:SperrSchrift Kais. Verw. 352 zu verstehen). Wir gewinnen von dem System dieser Vorlage:Polytonisch ein ziemlich klares Bild. Sie konzentriert sich naturgemäß bei den untersten LokalbehOrden, den Vorlage:Polytonisch. Diese haben dauernd den weiten Kreis von Unregelmäßigkeiten, die für den I. von Interesse waren, im Auge zu behalten, ob irgendwo ein trockener Ast an einem Baume sich vorfand, ob das Grundstück irgend jemandes plötzlich und unerklärlich um 2 Ellen gewachsen war, ob jemand ohne Erben starb, ob ein Priester lange Haare trug, ob jemand den Namen seiner Mutter bald griechisch, bald ägyptisch angab, usf. Unterstützt wurden sie darin durch die guten Freunde und getreuen Nachbarn der Übeltäter, die ihre Denunziationen entweder direkt an den I. richten (z. B. Vorlage:SperrSchrift Spec. isag. tab. 7 nr. 8 Z. 36; Beschwerden und Gesuche Gen. 7 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 80. P. Straßbg. Arch. IV 123 = Chrest. 52, wohl auch Vorlage:SperrSchrift OG 210 = Chrest. 73) oder den Ortebehörden übergeben (Vorlage:Polytonisch) konnten (Vorlage:Polytonisch Vorlage:SperrSchrift tab. 8 nr. 11 Z. 3; Vorlage:Seite an den Vorlage:Polytonisch Amh. 31 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 161). Was dem Vorlage:Polytonisch zu Ohren kam, ging den Amtsweg an die vorgesetzte Behörde, den Strategos bezw. Vorlage:Polytonisch (lies Vorlage:Polytonisch Vorlage:ELNum usw. (Lond. III S. 124 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. nr. 172). Ganz ähnlich die speziell in Rücksicht auf den Amtskreis des Vorlage:Polytonisch abgefaßten monatlichen Berichte (P. Rainer = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 72, zusammen mit den ganz ähnlichen P. Rainer Ausstellungsnummern 247 und N. N. 11/12 von Vorlage:SperrSchrift gütig im Wortlaut mitgeteilt; s. schon P. M. Vorlage:SperrSchrift Dioik. 162): Vorlage:Polytonisch. Aus solchen Berichten stammen vermutlich z. B. die Anzeigen trockenen Holzes (Oxy. VIII 1112). Übersichten über private Delationen, Vorlage:Polytonisch und Vorlage:Polytonisch: Vorlage:SperrSchrift Spec. isag. tab. 7 nr. 9, tab. 11 nr. 19 mit Angabe der Entscheidungen und angehängter Quittung, tab. 7 nr. 10, tab. 9 nr. 13, tab. 9 nr. 14. Bei Vorlage:Polytonisch und ähnlichen Objekten hat häufig die Denunziation gleichzeitig das Kaufangebot enthalten: Vorlage:SperrSchrift tab. 9 nr. 14 Inhaltsangabe eines Kaufangebots; der gebotene Preis ist gleich der Vorlage:Polytonisch des Objekts, von der der Beschuldigte tab. 7 nr. 8 Z. 27 spricht, und die bei einer reinen Delatio höchstens als Kaution einen Sinn geben würde. Oxy. IX 1188 scheint ebenfalls Anzeige mit Kaufangebot zu verbinden, sonst würde vermutlich die Nachprüfung der Angaben des Kauflustigen einfach durch Nachweis aus den amtlichen Listen (vgl. die Vermerke in den amtlichen Listen Vorlage:SperrSchrift Aktenstücke III/IV über Vorlage:Polytonisch), nicht durch Lokalinspektion erfolgen. Derartige Rückfragen an die Lokalbehörden sind natürlich der nächste Schritt bei direkten Denunziationen an den I. (BGU 16 = Chrest. 114 und Vorlage:SperrSchrift tab. 11 nr. 19 durch schriftliche, eidliche Erklärung der Vorlage:Polytonisch beantwortet). Die oberen Lokalbehörden gaben das Material dann an den I. weiter (Vorlage:SperrSchrift tab. 8 nr. 11 Z. 12 Vorlage:Polytonisch, der die Beschuldigten vorlud, sobald ein gerichtliches Verfahren notwendig wurde. Einfache Kaufangebote (Vorlage:SperrSchrift tab. 9 nr. 14 an Vorlage:Polytonisch; BGU IV 1091 [Pacht] an Strategen; Oxy. IV 721 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 369, Oxy. IV 835 direkt an I.; Lond. III S. 110 = Chrest. 375 an Vorlage:Polytonisch und I. [?]; für Priesterstellen s. Vorlage:SperrSchrift Chrest. 78ff.) wurden in der üblichen Weise im Wege der Auktion erledigt (BGU 992 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 162. Tebt. II 296 = Chrest. 79; vgl. die dort folgenden Nummern; Vorlage:SperrSchrift Aktenstücke II, III/IV[?]). Der erfolgte Zuschlag wurde wiederum der Behörde (vermutlich der Lokalbehörde) angezeigt (Oxy. VIII 1112). Bei Einziehung von Nachlässen und Vermögen bediente sich der I. wieder der Ortsbehörden zur Abgrenzung und Qualifizierung der Objekte; BGU 388 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 91 col. II 8. III 13, wo die Vorlage:Polytonisch und auch die städtischen Beamten (Vorlage:Polytonisch col. II 23) im Interesse des Fiskus sowie des unmündigen Erben (dessen Vormund II 9, 42 Vorlage:Seite [wo Vorlage:Polytonisch zu lesen] III 12) handeln; vgl. P. Soc. Ital. 104. Von dem gegebenenfalls notwendigen gerichtlichen Verfahren geben mehrere Urkunden eine Vorstellung (Vorlage:SperrSchrift Spec. isag. tab. 11 nr. 18; tab. 2; tab. 3, ein großer Delationsprozeß, über den im einzelnen mancherlei zu bemerken, worüber die demnächst erscheinende Berliner Publikation; fernerVorlage:SperrSchrift tab. 7 nr. 9. BGU 868. P. Cattaoui = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 372 col. VI, wo die eine Partei mit einem, die andere sogar mit zwei Anwälten verhandelt).

Naturgemäß mußte dies Vorlage:SperrSchrift, das mit der Vorlage:Polytonisch-Tätigkeit des I. eng verwachsen war, leicht zu Auswüchsen führen, die denn auch das Edikt des Ti. Iulius Alexander (Vorlage:SperrSchrift OG 669 § 9) lebendig schildert: Vorlage:Polytonisch, verbietet der Präfekt bei Strafe, eine einmal durch Freispruch erledigte Delation zu erneuern (lies Vorlage:Polytonisch statt Vorlage:Polytonisch. Ferner sollen die Vorlage:Polytonisch in Prozessen vor dem I. immer den Urheber der Denunziation persönlich stellen. Wenn sie unter eigener Verantwortung drei Denunziationsprozesse verlieren, so dürfen sie keine weiteren Vorlage:Polytonisch einreichen, und es wird die Hälfte ihres Vermögens konfisziert. Wertvoll ist, daß sich hier die Vorlage:Polytonisch als eine feste Klasse ergeben, die entweder als Vorlage:Polytonisch und Vorlage:Polytonisch eines Privatdenunzianten, oder mit dessen Material Vorlage:Polytonisch, auf eigene Verantwortung, vor dem I. derartige Verfahren anhängig machen.

Die gesamten Normen für die praktische Tätigkeit des I., d. h. für die Gründe des Vorlage:Polytonisch von Vermögen und einzelnen Wertobjekten und die Höhe der Strafsummen und Vorlage:Polytonisch enthielt eine als Vorlage:SperrSchrift bezeichnete Sammlung von Bestimmungen und Präzedenzentscheidungen (Genaueres s. die erwähnte Berliner Publikation), der mehrfach genannt wird: Oxy. IX 1188 Vorlage:Polytonisch. Auch das Edikt des Ti. Iulius Alexander spricht im Anschluß an die Maßnahmen gegen das Sykophantenunwesen (Vorlage:SperrSchrift OG 669 § 9) von diesem Vorlage:Polytonisch (worunter nicht der Beamte zu verstehen ist) in dem schwierigen Passus: Vorlage:Polytonisch (so mit Vorlage:SperrSchrift oder [[[:Vorlage:Polytonisch]]] oder vielleicht [[[:Vorlage:Polytonisch]]] statt Vorlage:SperrSchrift Vorlage:Polytonisch: ,Und ganz im allgemeinen (d. h. nicht bloß auf dem Gebiet des Sykophantieunwesens) werde ich Anweisung geben, den Vorlage:Polytonisch des Vorlage:Polytonisch [,wegen der‘ bezw. ,in Hinsicht auf die, entgegen den‘ oder vielleicht ,und die‘] Bestimmungen, die dort im Widerspruch mit älteren kaiserlichen Erlassen hineingekommen sind, wieder auf den früheren Standpunkt zu bringen, worüber ich Genaueres noch edizieren werde‘. Es folgt dann ein Satz, der besagen muß: ,wie ich für jetzt gegen die Sykophanten streng eingeschritten bin‘ (Vorlage:SperrSchrift). An den Bestimmungen dieses Vorlage:Polytonisch sind also noch andere gesetzgeberische Faktoren beteiligt als die Kaiser. Von Vorlage:Seite seinem Inhalt wird der neue Berliner Text eine genauere Vorstellung geben.

Das Urteil im Delationsprozeß, die vollzogene Vorlage:Polytonisch bezw. der Zuschlag beim Verkauf führt dann zur Anweisung an die Finanzbeamten, die Zahlung entgegenzunehmen; Quittungen s. Amh. 31 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 161. BGU 992 = Chrest. 162, nebst Vorlage:SperrSchrift-Vorlage:SperrSchrift-Vorlage:SperrSchrift Erbstreit 31ff. Vorlage:SperrSchrift tab. 11 nr. 19 col. II, hier Vorlage:Polytonisch im J. 2, Forderung notiert im J. 3, Zahlung erfolgt im J. 4; vgl. Tebt. II 294 = Chrest. nr. 78. Neben diesen Zahlungen an die Regierungskassen sind solche an kaiserliche Vorlage:Polytonisch bezeugt (Vorlage:SperrSchrift Chrest. 79 in Alexandria. P. Achmim = Chrest. 81 wohl ebenso), die also zum alexandrinischen Amtsbureau des I. gehört haben könnten.

Von sonstigen Vorlage:SperrSchrift des I. kennen wir außer dem völlig unklaren Vorlage:Polytonisch (BGU 868, 3. 388 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 91, I 27. II 19, dazu P. M. Vorlage:SperrSchrift Arch. III 87f. und Vorlage:SperrSchrift a. a. O.) und dem Tabularius Vorlage:Polytonisch (P. Achmim = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 81, 8) genauer sein Sekretariat. Es besteht, analog wie das Steuerberechnungsbureau aus Vorlage:Polytonisch für jeden einzelnen Gau, aus Vorlage:Polytonisch auch selbst Vorlage:Polytonisch genannt, s. Vorlage:SperrSchrift Chrest. zu nr. 190 (P. Lips. 121 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 173. Amh. 69 = Chrest. 190. Fay. 23 a ein Vorlage:Polytonisch, der also den Gau gewechselt hat, P. Ausonia 1907 Bd. II S. 138). An dieses Bureau bezw. den speziellen Gau-Vorlage:Polytonisch richten die Strategen bezw. die Vorlage:Polytonisch und Vorlage:Polytonisch, sowie die Verwalter der kgl. Kornspeicher ihre Abrechnungen über die Einnahmen für das Konto Vorlage:Polytonisch, gegen die ihnen Quittungen ausgehändigt werden (Lips. 121 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 173: Vorlage:Polytonisch der Vorlage:Polytonisch, Amh. 69 = Chrest. 190: Vorlage:Polytonisch der Sitologen, in vorliegendem Fall Vorlage:Polytonisch für ein Vierteljahr zusammen mit einem Parallelbericht an die Vorlage:Polytonisch, wie ja überhaupt solche monatlichen Berichte bekannt sind [z. B. Arch. IV 122 an den Procurator Neaspoleos; ebenso wohl BGU 8, II 12–25]. P. Auson. II (1907) 138 von den Vorlage:Polytonisch). Spezielle Unterbeamte für den I. sind demnach bisher nur für Alexandria bekannt geworden; außerhalb Alexandrias arbeiten die normalen Verwaltungs- und Finanzbeamten mit für seine Geschäfte.

Vorlage:Überschrift Vorlage:SperrSchrift Die Vorlage:SperrSchrift bezw. das Vorlage:SperrSchrift führt auch in römischer Zeit immer noch die einfache Bezeichnung Vorlage:Polytonisch, wie in ptolemäischer Zeit (Amh. 31 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 161 Vorlage:Polytonisch; BGU 992 = Chrest. 162 Vorlage:Polytonisch; vgl. Theb. Bk. I Vorlage:Polytonisch), trotzdem das Vorlage:Polytonisch, dessen Gegenspiel der Vorlage:Polytonisch ist, als Bezeichnung nicht mehr existiert. Belege römischer Zeit: Vorlage:SperrSchrift tab. 8 nr. 11 Z. 6. Oxy. 721 = Chrest. 369. C. P. R. 28. Oxy. IX 1188. Vorlage:SperrSchrift tab. 4. Vorlage:SperrSchrift tab. 11 nr. 19. BGU 57. Oxyrh. VIII 1112. P. Ausonia (1907) Bd. II S. 138. P. Rain. 150 = Vorlage:SperrSchrift Kar. 65.

Der Beamte heißt in ptolemaischer Zeit (Lepsius 234 = Vorlage:SperrSchrift OG 188 Vorlage:Seite = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 163. Lepsius 235) Vorlage:Polytonisch. Ebenso noch häufig in römischer Zeit (Oxy. IX 1188 Z. 8. BGU IV 1033. P. Rain. 107 = Vorlage:SperrSchrift Kar. 56, 64 und P. Rain. 121 = Kar. 66. Arch. II 440 nr. 49. BGU I 250 = Chrest. 87 [hier als Archiereus fungierend]; Tebt. II 294 = Chrest. 78, dazu Vorlage:SperrSchrift Arch. V 234; Vorlage:SperrSchrift OG 669 § 9), Vorlage:Polytonisch, oder Vorlage:Polytonisch (BGU 868. P. Rain. 107 = Vorlage:SperrSchrift Kar. 56. 64[?]. P. Straßbg. = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 52). Inoffiziell wird er auch kurzweg Vorlage:Polytonisch bezw. Vorlage:Polytonisch genannt (Strab. Vorlage:Polytonisch [so!]; P. Cattaoui = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 372 col. VI, sofern hier nicht Ressort gemeint. CIL X 4862 idio logo ad Aegyptum. CIG 4815 c).

In seiner Eigenschaft als Vorlage:Polytonisch scheint die bislang beste Fassung des Titels zu sein: Vorlage:Polytonisch (P. Gen. ined. = Vorlage:SperrSchrift Sammel-Buch 15–17). Über den (vielleicht lokalalexandrinischen?) Charakter dieses Vorlage:Polytonisch-Titels werden vielleicht die von Vorlage:SperrSchrift Kar. 66 erwähnten P. Rainer 172 und 104, dazu Vorlage:SperrSchrift Dioik. 158, Aufklärung geben; das Vorlage:Polytonisch liegt in einer wortreichen, aber wohl hochoffiziellen Form vor in P. Rain. 104: Vorlage:Polytonisch (Vorlage:SperrSchrift) Vorlage:Polytonisch. Einstweilen muß man sich auf die Feststellung beschränken, daß der Titel aus der Verbindung von zweien (wie Vorlage:Polytonisch und Vorlage:Polytonisch; vgl. die Vermutung von Vorlage:SperrSchrift Dioik. 157, dagegen Vorlage:SperrSchrift Arch. V 325, dessen Ausführungen aber die Möglichkeit nicht ausschließen, daß der Vorlage:Polytonisch ein ursprünglich städtisch alexandrinischer Priester, des Sarapis oder der Kaiser o. ä. gewesen sein kann) erwachsen zu sein scheint, die sich nur ungenau in der Formel Vorlage:Polytonisch (IG XIV 1085 = CIG 5900, wo übrigens möglicherweise vorher Vorlage:Polytonisch zu ergänzen ist) spiegeln könnte (vgl. jedoch Vorlage:SperrSchrift Kais. Verw. 347). Abgekürzt heißt der Titel meist Vorlage:Polytonisch (BGU 347 = Chrest. 76. P. Straßbg. = Chrest. 77. BGU 82 = Arch. II 7), inoffiziell Vorlage:Polytonisch (Tebt. II 315 = Chrest. 74. Tebt. 291, 33-35, 314. P. Rain. 172 = Vorlage:SperrSchrift Kar. 66. 71; vgl. auch die Vorlage:Polytonisch: Vorlage:SperrSchrift OG 210 = Chrest. 73. BGU 362 = Chrest. 96 p. V. P. Achmim = Chrest. 81) oder Vorlage:Polytonisch (Tebt. II 292 = Chrest. 74. BGU 347 = Chrest. 76. P. Straßbg. = Chrest. 77. P. Rain. 129 s. Vorlage:SperrSchrift Dioik. 158). Das Amt und das Ressort als Behörde heißt inoffiziell Vorlage:Polytonisch (Vorlage:SperrSchrift OG 669 § 9 Vorlage:Polytonisch; OG 665 Z. 74, s. auch oben die Vorlage:Polytonisch), offiziell dagegen in römischer Zeit Vorlage:Polytonisch (P. Soc. Ital. 104. BGü IV 1091. BGU 16 = Chrest. 114. Lond. III S. 124 = Chrest. 172 bezw. Vorlage:Polytonisch P. Rain. = Chrest. 72 und die oben erwähnten anderen Rainertexte; Lips. 121 = Chrest. 173). Es kommt daher auch die Bezeichnung des Beamten als Vorlage:Polytonisch (sic nach Abklatsch) Vorlage:Polytonisch (jetzt Vorlage:SperrSchrift Sammel-Buch Vorlage:Seite 173) bezw. proc(urator) hidi logi, proc(urator) ducenarius Alexandria(e] idiu logu CIL III 6054 = 6756. 6055 = 6757) vor.

Für die hohe Vorlage:SperrSchrift des I. spricht einmal, daß Strabon ihn mit den höchsten ritterlichen Beamten Ägyptens in einem Atem nennt (Vorlage:SperrSchrift Kais. Verw. 357) und daß im Anfang des 3. Jhdts. ein Inhaber des Amtes (vielleicht auf Grund persönlicher Verdienste, Vorlage:SperrSchrift 437) der Rangklasse der ducenarii angehört. Im allgemeinen vermutet Vorlage:SperrSchrift (440) Zugehörigkeit zu den centenarii. Er wird statt des normalen Vorlage:Polytonisch vereinzelt als Vorlage:Polytonisch angeredet (P. Gen. ined. = Vorlage:SperrSchrift Sammel-Buch 15–17). Seine hohe und nur dem Präfekten nachgeordnete Stellung, die sich aus dem Vorlage:Polytonisch als Teilkasse der normalen Finanzverwaltung nicht notwendig ergeben würde (s. die Bedenken von Vorlage:SperrSchrift Kais. Verw. 353), rechtfertigt sich Vorlage:Seite aus der Schwierigkeit des Verfahrens in seinem Ressort (s. o.), welches für ihn die Kompetenz zur Rechtsprechung (von einzelnen Ausnahmefragen abgesehen, worüber BGU V) erforderlich machte, sowie aus der Verbindung des Amtes mit der politisch bedeutsamen Oberaufsicht über die ägyptische Kirche.

Die Frage nach dem Verhältnis des Procurator usiacus zum I. bedarf erneuter Prüfung (s. o. S. 896). Sicher ist nur, daß in den drei Fällen (s. o.) einer Vertretung des I.-ἀρχιερεύς diese vom Procurator usiacus ausgeübt wird.

Der einzige I. der ptolemäischen Zeit, den wir kennen, gehört der obersten Rangstufe der Vorlage:Polytonisch an (Vorlage:SperrSchrift Chrest. 163).

Die bisher bezeugten Vorlage:SperrSchrift (s. die älteren Listen von P. M. Vorlage:SperrSchrift Dioik. 159 und 162; dazu Arch. III 87, 1. Vorlage:SperrSchrift Priester und Tempel I 173. II 322) sind: Vorlage:Seite Vorlage:BlockSatzEnd

Ptolemäische Zeit:
57 v. Chr. Vorlage:SperrSchriftVorlage:SperrSchrift Chrest 163. Vorlage:SperrSchrift OG 189.
Römische Zeit:
12/13 n. Chr. Vorlage:SperrSchrift. – Oxy. IX 1188.
14/16 n. Chr. Vorlage:SperrSchrift – Oxy. IV 721. 835. Vorlage:SperrSchrift Spec. isag. tab. 8 Nr. 11; tab. 11 nr. 18
(wo in der Datierung nach 11 Nr. 19 Z. 6 J. 2 zu lesen; ebenso:) tab. 3 = Lond. II 276a S. 149 und
tab. 2 = Lond. II 276 b; tab. 11 nr. 19 Z. 6.
Tiberius M. Vorlage:SperrSchrift M. f. Vorlage:SperrSchrift – CIL X 4862; s. Vorlage:SperrSchrift I 173,2.
40/1 ? n. Chr.
[44/5 ? n. Chr.
Servianus Severus]
Lucius Tullius C[.]b[..]us]
}Tebt. II 298, 25. 27; wohl Praefecten (Vorlage:SperrSchrift Arch. V 235).
[Claudius C. Vitrasius Pollio]. – s. Vorlage:SperrSchrift I 173, 3; wohl Procurator metallorum (Vorlage:SperrSchrift Steinbrüche und Bergwerke im ptolem. und röm. Ägypten 96, 2. 126).
[Domitian Claudius Blastus]. – Vorlage:SperrSchrift Chrest. 220, 5/6. Idiologus oder Usiacus.
[1. Jhdt. n. Chr. Caius Iulius Asklepiades]. – Er ist, wie es scheint, durch P. Rainer 172. Vorlage:SperrSchrift Karanis 66 als Vorlage:Polytonisch bezeugt. Der Text ist für die Frage, welchem Gott dieser Vorlage:Polytonisch ursprünglich gehörte, interessant genug, läßt sich aber nicht verwerten, solange er nicht vollständig publiziert ist. In diese Reihe gehört er nur unter der Annahme, daß damals schon die Vereinigung des Vorlage:Polytonisch– und I.–Amtes vollzogen war. Vorlage:SperrSchrift erwägt die Identifikation der Persönlichkeit mit dem Inhaber der bekannten Vorlage:Polytonisch Vorlage:SperrSchrift Kol. 121/3).
105/6 n. Chr. Vorlage:Polytonisch (so nach Orig. statt Vorlage:SperrSchrift Arch. III 505 –Vorlage:Polytonisch. – BGU IV 1033. 20.
[vor 123 n. Chr. Vorlage:Polytonisch]. – Die Vermutung, daß er Vorlage:Polytonisch oder I. war, legt Tebt. II 297 nahe.
120/1–122/3 n. Chr. Vorlage:SperrSchrift. – Arch. II 440 nr. 49 = Vorlage:SperrSchrift Cat. Alex. nr. 67 tab. XIX 49. Die Form –a[nus ist durch meine (von Vorlage:SperrSchrift und Edgar Vorlage:SperrSchrift nach dem Original bestätigte) Vermutung gesichert, daß in Tebt. II 296 = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 79 Vorlage:Polytonisch zu lesen sei.
123 n. Chr. Vorlage:SperrSchrift. – nach Mechir (s. vor.); Vorlage:SperrSchrift Chrest., 87; vgl. Vorlage:SperrSchrift I 173, 6.
Hadrian Vorlage:SperrSchrift. – CIG III 5900 = IG XIV 1085 = O. G. 679: s. Vorlage:SperrSchrift I 59.
Hadrian Vorlage:SperrSchrift. – CIG III 4815 c; vgl. Vorlage:SperrSchrift I 173, 7.
135/6–140 n.Chr. Vorlage:SperrSchrift – P. rain. 107 = Vorlage:SperrSchrift Kar. 66, 68. P. Cattaoui = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 372 col. VI.
146–148 n. Chr. Vorlage:SperrSchriftVorlage:SperrSchrift Chrest. 78 und 173; derselbe vermutlich Lond. II nr. 359 S. 150.
148–150 n.Chr. Vorlage:SperrSchrift – Tebt. II 291. P. Rain. 104 = Vorlage:SperrSchrift Kar. 66. P. Straßb. = Vorlage:SperrSchrift Chrest. 77.
153–155/6 n.Chr. Vorlage:SperrSchrift – P. Rain. 121 = Vorlage:SperrSchrift Kar. 66. P. Gen. = Vorlage:SperrSchrift Sammelb. 15–17.
158/9 ca.? n.Chr. Vorlage:SperrSchrift – BGU 868. 388. 57; dazu P. M. Vorlage:SperrSchrift Dioik. 153.
161/2–170/1 n.Chr. Vorlage:SperrSchriftVorlage:SperrSchrift Chrest. 76. Tebt. II 291, 35. P. Rain. 150 (l. 139? vgl. S. 65) = Vorlage:SperrSchrift Kar. 64/66, dazu P. M. Vorlage:SperrSchrift Dioik. 158.
Vorlage:Seite
194/5 n.Chr. Vorlage:SperrSchrift – P. Straßbg. Arch. IV 123.
[196/7 n.Chr. Claudius Diognetos, Procurator usiacus und stellvertretender (unverständlich Vorlage:SperrSchrift II 76) Vorlage:Polytonisch]. – Vorlage:SperrSchrift Chrest. 81; vgl. Flor. II 278. IV 21.
[198/9 n.Chr. Aurelius Victor]. Erwägenswert, ob I. – Chrest. 174.
[200 ca. Vorlage:SperrSchriftVorlage:SperrSchrift Sammelb. 173.
[214/5 n.Chr. Aurelius Italicus, Procurator usiacus und stellvertretender Vorlage:Polytonisch] – Vorlage:SperrSchrift Chrest. 96 p. V. VII.
[Anf. 3. Jhdt.
n.Chr.
Vorlage:SperrSchrift – CIL III 244. 6054 = 6756. 6055 = 6757.
[246 n.Chr. Marcius Salutarius]. – Vielleicht I. (s. o. S. 897) Lond. III S. 110/1 = Chrest. 375. Derselbe Oxy. I 78, 16 (s. Vorlage:SperrSchrift Arch. IV 539).
[247/8 n.Chr. Myron, Proc. usiacus und stellvertretender Vorlage:Polytonisch]. – Vorlage:SperrSchrift Chrest 73.
[251/2 n.Chr. Iulius Ruf[inus? vermutlich Vorlage:Polytonisch]. – Tebt. II 608.
[3. Jhdt. n.Chr. Flavius]. – Tebt. II 418 recto.

Vorlage:BlockSatzStart Literatur: P. M. Vorlage:SperrSchrift Dioikesis und Vorlage:Polytonisch Festschrift für Vorlage:SperrSchrift 131ff. Vorlage:SperrSchrift Kais. Verwaltungsbeamte 352ff. Vorlage:SperrSchrift Histoire des Lagides III 378. 381. Vorlage:SperrSchrift I 58ff. Vorlage:SperrSchrift Girowesen 188ff.. Vorlage:SperrSchrift Röm. Privatrecht 357ff., vor allem P. M. Vorlage:SperrSchrift Arch. III 86-88 und Vorlage:SperrSchrift Grundzüge 147. 154. 157 und 127. – Vorlage:SperrSchrift Kar(anis und Soknopaiu Nesos) findet sich in Denkschriften Akad. Wien phil.-hist Cl. 47, 4. Vorlage:REAutor